Widerruf Kreditverträge – Verbraucherkreditverträge

Der europäische Gerichtshof hat am 26.03.2020 ein sehr verbraucherfreundliches Urteil gesprochen, welches neue Möglichkeiten in Sachen Widerruf, insbesondere bei Autokredit und Autoleasing eröffnet.

Der sog. Kaskadenverweis verstößt gegen die 2010 in Kraft getretene EU-Richtlinie 2008/48 über Verbraucherkreditverträge. Diese schreibt vor, dass Kunden in „klarer, prägnanter Form“ zu informieren seien (Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020, Aktenzeichen: C-66/18).

Fast alle Widerrufsbelehrungen sind hiernach falsch, sodass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Das heißt Sie können Ihren Autokredit und Ihr privates Autoleasing noch heute widerrufen und somit rückabwickeln.

Rückabwicklung von Finanzierung oder Leasing bedeutet, dass Sie Ihr Auto zurückgeben und dafür sämtliche Tilgungsraten und Anzahlungen zurückerhalten. Nur die von Ihnen entrichteten Zinsen darf die Bank behalten. Der Widerrufsjoker betrifft alle Finanzierungs- und Leasingverträge ab dem 11.06.2010.

Haben Sie erst ab dem 13.06.2014 finanziert oder geleast, dann haben Sie einen weiteren Vorteil und richtig Glück gehabt, denn dann müssen Sie keine sog. Nutzungsentschädigung, also Wertersatz für die gefahrenen Kilometer zahlen, die bereits gefahrenen Kilometer werden Ihnen dann also bei der Rückabwicklung nicht in Abzug gebracht, so sehen das jedenfalls viele Landgerichte und Oberlandesgerichte. Grund hierfür ist ein Gesetz, nämlich §§ 357 ff. BGB, das an dem Stichtag in Kraft getreten ist. In einem solchen Fall wären Sie dann nahezu kostenlos Auto gefahren!

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss am 31. März 2020 entschieden, dass -entgegen der Auffassung des EuGH- ein Widerruf in den meisten Fällen nicht in Betracht kommen dürfte, wenn die Bank sich weitgehend an das gesetzliche Muster gehalten hat, wobei geringe Abweichungen unschädlich sind. Soweit die Bank/der Leasinggeber die Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers nahezu eins zu eins übernommen hat, soll also eine gesetzliche Schutzwirkung greifen und der Widerrufsjoker ins Leere gehen.

Gerade jedoch bei Autokrediten und Autoleasing ist das gesetzliche Muster oft erheblich abgeändert worden, da die gesetzliche Musterbelehrung bei diesen Vertragstypen aus Verständnisgründen – so haben jedenfalls die meisten Banken/Leasinggeber gedacht – modifiziert also auf diese Vertragstypen angepasst wurde. Daher kommt der Widerrufsjoker nur in solchen Fällen in Betracht.

So muss jeder Vertrag also einer Einzelfallprüfung unterzogen werden.

Unsere hierauf spezialisierter Rechtsanwalt Herr Alongi macht dies gerne für Sie. Die anwaltliche Prüfung Ihres Autokredit- und Autoleasingvertrages ist für Sie selbstverständlich kostenlos und unverbindlich, also ohne jegliche Verpflichtungen.

Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung haben Sie für den Fall, dass diese Kostendeckung zusagt, bis auf eine ggfs. vereinbarte geringe Selbstbeteiligung auch keinerlei Kostenrisiko. Eine entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen wir für Sie bei Bedarf selbstverständlich kostenlos.

Sie können den Widerrufsjoker auch bei Immobilienkrediten ziehen, soweit diese ab dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden und sich so von einer ggfs. teuren Finanzierung lösen und zu den heutigen sehr günstigen Zinsen umfinanzieren.

Wie das genau geht, erklären wir Ihnen gerne bei einem persönlichen Beratungsgespräch.
Wir freuen uns auf Sie!

Neue Bußgelder ab dem 28.04.2020

Die StVO-Novelle, welche außerhalb von Corona-Zeiten für weitaus größeren Gesprächsbedarf gesorgt hätte, dient laut Gesetzgeber der Sicherheit des Straßenverkehrs. Sofern man in den Bußgeldern eine Abschreckungsfunktion sieht, werden die Neuerungen definitiv so manchen Fahrer zu einem Umdenken bei auch nur geringeren Geschwindigkeitsverstößen führen.

Innerorts wird fortan bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h neben einem Punkt im Fahreignungsregister ein Fahrverbot von einem Monat verhängt, außerorts bereits bei 26 km/h über der erlaubten Geschwindigkeit!

Ferner müssen Kraftfahrer, die keine Rettungsgasse bilden, in Zukunft 200,00 EUR Bußgeld zahlen und mit zwei Punkten sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.

Eine ausführliche Übersicht zum Bußgeld- und Punktekatalog sowie weitere Informationen sind auf dem Internetauftritt des Kraftfahrt-Bundesamtes zu finden.

Änderungen vom Arbeitszeitgesetz Infolge der COVID-19-EPIDEMIE

Durch eine neue Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Arbeitszeitverordnung – COVID-19ArbZV) gibt es Änderungen im Hinblick auf die tägliche Arbeits- sowie Ruhezeit. Hiernach darf befristet bis zum 30.06.2020 die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, sofern „die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen…“ vermieden werden kann. Weiterhin darf die Ruhezeit bei den in § 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wobei eine Mindestruhezeit von neun Stunden nicht unterschritten werden darf. Ferner dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den in § 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.

Unbestimmte Formulierungen wie „vorausschauende organisatorische Maßnahmen“ sind auslegungsbedürftig und führen zu Fragen im Umgang mit der Verordnung. Positiv hervorzuheben ist § 5 der Verordnung, wonach die Aufsichtsbehörde feststellen kann, ob eine Beschäftigung nach dieser Verordnung zulässig ist.

Bei Fragen im Arbeitsrecht stehen Ihnen Herr Giuseppe Alongi sowie Herr Markus Menzel zur Verfügung.