Das Sozialgericht Dresden hat mit Beschluss vom 1.3.2021 unter dem Aktenzeichen S 29 AS289 / 21 ER entschieden, dass Empfänger von Leistungen nach SGB II (sog. Hartz IV) kein Anspruch auf zusätzlichen Zahlungen für den Erwerb von FFP zwei Masken haben. Mit dem Eilantrag hat der alleinstehende und nichterwerbstätige Antragsteller einen besonderen Bedarf an monatlich zwölf FFP2- Masken geltend gemacht. Der Antrag des Antragstellers wurde mangels Erfolg zurückgewiesen.
Die Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Mehrbedarf ist § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II. Danach wird beim Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer besonderer Bedarf besteht. Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller nach Auffassung des Gerichts nicht erfüllt. Insbesondere hat er weder den unabweisbaren besonderen Bedarf glaubhaft gemacht, noch die besondere Eilbedürftigkeit, die für den einstweiligen Rechtsschutz erforderlich ist.
Das Gericht begründet seine Entscheidung verfolgt:
Nach § 2 der Corona Virus- Schutzmaskenverordnung hat der Antragsteller bereits ein Anspruch auf zehn kostenlose FFP2- Masken, die er in einer Apotheke bekommen kann.
Überdies bestehe nach § 3 Abs. 1b der Sächsischen Corona- Schutz-Verordnung nur in wenigen Ausnahmesituationen eine absolute Pflicht zum Tragen von FFP2- Masken, wie z.B für Mitarbeiter in ambulanten Pflegeberufen etc.
Diese Ausnahmen betreffen jedoch nicht den erwerbslosen Antragsteller. In allen weiteren Bereichen des öffentlichen Lebens reichen nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung die OP-Masken aus. Diese sind günstig im Discounter zu erwerben und bieten bei korrekter Anwendung einen ausreichenden Fremd- und hinreichenden Eigenschutz. Für den Erwerb dieser OP-Masken sind die Zahlungen der Hartz IV-Sätze auskömmlich.
Schüler einer iPad-Klasse hat keinen Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten eines Tablets
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 06.11.2020 – L 7 AS 66/19 – ) hat entschieden, dass Schüler einer iPad-Klasse keinen Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten eines iPads durch den Grundsicherungsträger haben.
Diese Kosten sind durch den Regelsatz abgedeckt.
Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Familie, welche Hartz IV- Leistungen bezog hat auf Übernahme der Anschaffungskosten für ein iPad, welches ihre Tochter für die Schule benötigte, geklagt. Die Nutzung eines iPads war durch die Schule als unterstützende Nutzung vorgesehen. Infolgedessen wurde ein iPad zu einem Kaufpreis i.H.v. 460 € seitens der Eltern angeschafft. Die Eltern beantragten sodann beim zuständigen Jobcenter die Erstattung der Anschaffungskosten i.H.v. 460 €. Zur Begründung führten der Eltern auf, dass die Anschaffung eines iPads zwingend erforderlich war um die Integration des Kindes in der Klasse gewährleisten zu können und einer Ausgrenzung entgegenzuwirken. Ferner müsse die Tochter die Schulaufgaben nicht mehr in Papierform erledigen. Im Übrigen haben sie der Einführung ihrer Tochter in einer iPad-Klasse zugestimmt, weil sie von der Erstattung der Anschaffungskosten durch das Jobcenter ausgingen.
Das zuständige Jobcenter wies den Antrag auf Erstattung der Anschaffungskosten zurück. Zugleich schlug es vor, die Leistungen darlehnsweise zu bewilligen. Der Ablehnungsbescheid wurde damit begründet, dass die Anschaffung eines iPads bereits durch den Regelbedarf gedeckt sei.
Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters in zweiter Instanz bestätigt. Die Anschaffungskosten für digitale Geräte seien aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Des Weiteren liege auch kein Mehrbedarf vor, weil ein iPad weder schulrechtlich vorgeschrieben sei, noch zum Erreichen des Schulabschlusses erforderlich sei. Im Vergleichswege führte das Landessozialgericht weiter aus, dass bei einkommensschwachen Familien knapp oberhalb von Hartz IV, ein iPad ein Luxusartikel darstelle und keinen notwendigen Schulbedarf. Überdies obliege die Ausstattung mit Lernmitteln dem jeweiligen Schulträger, der für Grundsicherungsempfänger bei der Einrichtung von iPad-Klassen kostenfreie Leihmöglichkeiten schaffen müsse. Mithin dürfe die Anschaffung nicht auf Eltern oder das Jobcenter abgewälzt werden. Der Umstand, dass einzelne Schulen eine solche Ausstattung verlangen würden, werde ein iPad noch nicht zum soziokulturellen Existenzminimum eines Schülers. Des Weiteren liege ein Verstoß der Schule durch die Bevorzugung der Fa. Apple gegen ihre Neutralitätspflicht vor. Ein solcher Rechtsbruch könne nicht durch den Einsatz öffentlicher Mittel unterstützt werden.