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Bank und Kapitalmarkt­recht

Im Bankrecht vertreten wir außergerichtlich und gerichtlich Ihre Interessen als Bankkunde bei rechtlichen Fragen im Bereich Kreditkarten, Girokonto, beim Abschluss von Kreditverträgen, bei der Kreditabwicklung sowie bei bevorstehender Zwangsvollstreckung.

Im Kapitalmarktrecht vertreten wir außergerichtlich und gerichtlich Ihre Interessen als Bankkunde bei rechtlichen Fragen im Bereich falscher bzw. fehlerhafter Anlageberatung, im Bereich offener und geschlossener Fonds, bei Zertifikaten, bei Aktienkäufen, bei Anleihekäufen sowie finanzierten Beteiligungen.

Sollten Sie bei der Investition im Bereich offener und geschlossener Fonds, bei Zertifikaten, bei Aktienkäufen, bei Anleihekäufen sowie finanzierten Beteiligungen Verluste erlitten haben, besteht die Möglichkeit bei Banken und Emittenten Schadensersatzansprüche geltend zu machen und Ihre Verluste so zu schmälern oder die Verluste sogar ganz zurückzuholen.

Dies vor dem Hintergrund, dass Aufklärungs- und Hinweispflichten von Banken und Vermittlern im Vorfeld oft nicht beachtet worden sind, sodass Sie im Rahmen von Schadensersatzansprüchen von der Bank oder dem Vermittler Rückabwicklung der getätigten Kapitalanlage verlangen können. Rückabwicklung bedeutet, dass Sie Ihre meist wertlose Kapitalanlage zurückgeben können und Ihre getätigte Investition zurückerhalten.

Anleger besitzen unterschiedliche Kenntnisse über Eigenschaften und Risikogehalt ihrer Geld- und Kapitalanlagen und können daher bei der Vielzahl der Finanzprodukte oft nicht ohne Hilfe der Banken entscheiden, welche Anlageform die richtige ist (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993, Az. XI ZR 12/93 = BGHZ 123, 126: „Bond-Urteil“). Diese Entscheidung soll mit Hilfe einer Anlageberatung herbeigeführt werden. Die Beratung durch Banken hat nach der Rechtsprechung des BGH „anlegergerecht“ und „anlagegerecht“ zu erfolgen. Hiernach haben die Banken im Rahmen der „anlegergerechten“ Beratung den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikoeinstellung zu ermitteln. Das von Banken danach empfohlene Anlageobjekt muss diesen Kriterien Rechnung tragen (sog. „anlagegerechte“ Beratung). Banken haben sich also daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage, z.B. der Altersvorsorge, dienen soll oder spekulativen Charakter hat (sog. Risikoklasse). Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also „anlegergerecht“ sein (BGH, Urteil vom 25. November 1961, Az.: IVa ZR 286/80 = NJW 1982, 1095, 1096). Diese Pflichten zur richtigen und vollständigen Anlageberatung ergeben sich aus dem geschlossenen Beratungsvertrag. Weiterhin müssen bei Kapitalanlagen Risiko und Struktur in einem sogenannten Wertpapierprospekt umfangreich dargestellt und erläutert werden. Oft werden Risiken jedoch verschwiegen und die Erfolgschancen übertrieben gut dargestellt.

Häufige Fehler sind in diesem Bereich keine oder unzureichende Aufklärung über das Totalverlustrisiko und/oder Fungibilität sowie falsche Risikoeinschätzung des Anlegers.

Haben Sie Fragen zu Anlageschäden und Finanzierungen, dann rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen persönlichen Besprechungstermin mit uns, wir beraten Sie gerne.