In Zeiten der Covid-19-Pandemie stellen sich viele Kinder und Eltern die Frage, ab wann ein Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht gerichtlich durchsetzbar ist. Um eine zügige Befreiung von der Schulpflicht zu erwirken und nicht mehrere Wochen/Monate auf eine Entscheidung warten zu müssen, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO der richtige Weg um einen vorläufigen Rechtsschutz gewährt zu bekommen. Parallel hierzu sollte ein Antrag auf Befreiung der Präsenzpflicht bei der Schule gestellt werden, damit der Antrag auf Erlass einer einstweilige Anordnung nicht mangels fehlendem Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt wird.
Das Kind bzw. nahe Angehörige, Eltern sowie weitere Angehörige, die im Haushalt leben, müssen eine erhöhte Vulnerabilität glaubhaft (z.B. durch Atteste) darlegen können. Die bisherigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zeigen, dass für die Durchsetzung des Anspruchs nicht alle Atteste aussage-kräftig waren. Ebenfalls konnten viele Antragssteller nicht darlegen, dass alle Möglichkeiten zur Minimierung des Ansteckungsrisiko von Angehörigen innerhalb der Wohngemeinschaft ausgeschöpft wurden.