Änderungen vom Arbeitszeitgesetz Infolge der COVID-19-EPIDEMIE

Durch eine neue Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Arbeitszeitverordnung – COVID-19ArbZV) gibt es Änderungen im Hinblick auf die tägliche Arbeits- sowie Ruhezeit. Hiernach darf befristet bis zum 30.06.2020 die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, sofern „die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen…“ vermieden werden kann. Weiterhin darf die Ruhezeit bei den in § 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wobei eine Mindestruhezeit von neun Stunden nicht unterschritten werden darf. Ferner dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den in § 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.

Unbestimmte Formulierungen wie „vorausschauende organisatorische Maßnahmen“ sind auslegungsbedürftig und führen zu Fragen im Umgang mit der Verordnung. Positiv hervorzuheben ist § 5 der Verordnung, wonach die Aufsichtsbehörde feststellen kann, ob eine Beschäftigung nach dieser Verordnung zulässig ist.

Bei Fragen im Arbeitsrecht stehen Ihnen Herr Giuseppe Alongi sowie Herr Markus Menzel zur Verfügung.

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