Eltern bekommen Zugang zum Facebook Account der verstorbenen Tochter

In der Grundsatzentscheidung im Jahre 2018 hat der BGH entschieden, dass auch der digitale Nachlass zum Erbe gehört (BGH v. 12.07.2018, III ZR 183/17). Insoweit geht der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten über.

Nunmehr hat der BGH in dem Beschluss vom 27.08.2020, III ZB 30/20 entschieden, dass der Facebook-Betreiber den erbenden Eltern einen direkten, vollständigen Zugang zu dem gesperrten Konto der verstorbenen Tochter und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten gewähren muss. Zuvor hat der Betreiber des sozialen Netzwerks einen USB Stick übermittelt, die eine PDF-Datei mit nahezu 14.000 Seiten enthält. Diese enthielt eine Kopie der ausgelesenen Daten aus dem von der Verstorbenen geführten Konto.

Die Eltern waren der Ansicht, dass ihrem Anspruch dadurch nicht Genüge getan wurde. Sie gingen dagegen erneut gerichtlich vor und begehrten stattdessen aktiven Zugriff auf das Facebook Profil ihrer verunglückten Tochter. Sie erhofften sich wohl die Hintergründe des Todes des Teenagers ermitteln zu können. Das Gericht sprach ihnen das Recht zu.

Das Recht der Erblasserin, Zugang zu dem Nutzerkonto zu haben und auf die Server des sozialen Netzwerksbetreibers zuzugreifen, geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB auf die Erben über, so der BGH. Aus dieser erbrechtlichen Herleitung des Anspruchs der Erben folgt unmittelbar, dass sie nicht schlechter gestellt werden dürfen als die Erblasserin, deren Rechte auf sie gemäß § 1922 BGB im Wege der Universalsukzession übergegangen sind, und dass ihnen daher als (neuen) Vertragspartnern des sozialen Netzwerkbetreibers ein identischer Zugang zu dem Benutzerkonto zu gewähren ist, führt der BGH weiter aus. Dies beinhaltet insoweit die Möglichkeit, vom Benutzerkonto und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise wie die Erblasserin Kenntnis nehmen zu können und sich in Rahmen einer aktiven Nutzung dort so “bewegen“ zu können, wie zuvor die Erblasserin selbst.