Urlaubsanspruch darf bei „Kurzarbeit Null“ anteilig gekürzt werden

Für Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer auf Grund von Kurzarbeit nicht gearbeitet hat, darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch anteilig kürzen. Der Urlaubsanspruch wird um 1/12 gekürzt für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen musste. Dass dieses Vorgehen europarechtskonform ist, entschied bereits der EuGH. Abzuwarten bleibt, ob die Entscheidung des LAG Düsseldorf rechtskräftig wird oder das Bundesarbeitsgericht zu einer anderen Entscheidung kommt, denn die Revision wurde zugelassen.

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