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Wohnungs­eigentumsrecht

Das Wohnungseigentumsrecht ist im Wesentlichen im Gesetz über Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht vom 15.03.1951 geregelt. Es ist in zahlreichen Gesetzesnovellen geändert und aktuell steht gerade eine Novellierung durch den Gesetzgeber an.

Das Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung, verbunden mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Wohneigentum entsteht dadurch, dass durch Vertrag oder einseitige Teilungserklärung an einem Hausgrundstück mehrere Eigentumswohnungen gebildet werden. Wohnungseigentümer können zum Teil im Rechtsverkehr als solche separat auftreten. Zum anderen aber ist die Wohnungseigen­tümergemeinschaft auch teilrechtsfähig und kann im Rechtsverkehr nach außen auftreten und als solche auch verklagt werden. Infolge dessen ergeben sich rechtliche Beziehungen zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern, weiterhin im Verhältnis zur Wohnungseigentümer-gemeinschaft, aber auch im Verhältnis zu Dritten.

Themenschwerpunkte sind immer wieder die Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschafts-eigentum. Die Möglichkeit von baulichen Veränderungen im Sonder-eigentum, im Gemeinschaftseigentum oder bei Sondernutzungsrechten. Die Verwaltung durch die Gemeinschaft selbst oder durch einen professionellen Verwalter. Hier war immer wieder die Problematik der Hausgeldabrechnungen und der Führung der Gemeinschaftskonten und damit einhergehend die Haftung der Verwaltung im Weiteren.

Die Bildung von Beiräten und die Durchführung der Eigentumsverwal-tung mit Beschlussfassung und Protokollierung. Die Übersendung von Jahresabrechnungen und die Beanstandung derselben sowie die Anfechtung von Beschlüssen.