Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken

Das Sozialgericht Dresden hat mit Beschluss vom 1.3.2021 unter dem Aktenzeichen S 29 AS289 / 21 ER entschieden, dass Empfänger von Leistungen nach SGB II (sog. Hartz IV) kein Anspruch auf zusätzlichen Zahlungen für den Erwerb von FFP zwei Masken haben. Mit dem Eilantrag hat der alleinstehende und nichterwerbstätige Antragsteller einen besonderen Bedarf an monatlich zwölf FFP2- Masken geltend gemacht. Der Antrag des Antragstellers wurde mangels Erfolg zurückgewiesen.
Die Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Mehrbedarf ist § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II. Danach wird beim Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer besonderer Bedarf besteht. Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller nach Auffassung des Gerichts nicht erfüllt. Insbesondere hat er weder den unabweisbaren besonderen Bedarf glaubhaft gemacht, noch die besondere Eilbedürftigkeit, die für den einstweiligen Rechtsschutz erforderlich ist.
Das Gericht begründet seine Entscheidung verfolgt:
Nach § 2 der Corona Virus- Schutzmaskenverordnung hat der Antragsteller bereits ein Anspruch auf zehn kostenlose FFP2- Masken, die er in einer Apotheke bekommen kann.
Überdies bestehe nach § 3 Abs. 1b der Sächsischen Corona- Schutz-Verordnung nur in wenigen Ausnahmesituationen eine absolute Pflicht zum Tragen von FFP2- Masken, wie z.B für Mitarbeiter in ambulanten Pflegeberufen etc.
Diese Ausnahmen betreffen jedoch nicht den erwerbslosen Antragsteller. In allen weiteren Bereichen des öffentlichen Lebens reichen nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung die OP-Masken aus. Diese sind günstig im Discounter zu erwerben und bieten bei korrekter Anwendung einen ausreichenden Fremd- und hinreichenden Eigenschutz. Für den Erwerb dieser OP-Masken sind die Zahlungen der Hartz IV-Sätze auskömmlich.

Voraussetzungen für die Befreiung vom Präsenzunterricht

In Zeiten der Covid-19-Pandemie stellen sich viele Kinder und Eltern die Frage, ab wann ein Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht gerichtlich durchsetzbar ist. Um eine zügige Befreiung von der Schulpflicht zu erwirken und nicht mehrere Wochen/Monate auf eine Entscheidung warten zu müssen, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO der richtige Weg um einen vorläufigen Rechtsschutz gewährt zu bekommen. Parallel hierzu sollte ein Antrag auf Befreiung der Präsenzpflicht bei der Schule gestellt werden, damit der Antrag auf Erlass einer einstweilige Anordnung nicht mangels fehlendem Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt wird.

Das Kind bzw. nahe Angehörige, Eltern sowie weitere Angehörige, die im Haushalt leben, müssen eine erhöhte Vulnerabilität glaubhaft (z.B. durch Atteste) darlegen können. Die bisherigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zeigen, dass für die Durchsetzung des Anspruchs nicht alle Atteste aussage-kräftig waren. Ebenfalls konnten viele Antragssteller nicht darlegen, dass alle Möglichkeiten zur Minimierung des Ansteckungsrisiko von Angehörigen innerhalb der Wohngemeinschaft ausgeschöpft wurden.

Kirchenaustritt eines Kochs, der in einer evangelischen Kita arbeitet, rechtfertigt keine Kündigung

Der Koch nahm bei der Kita im Jahr 1995 die Arbeit auf. Mitte 2019 trat der Koch aus der evangelischen Kirche aus. Der Arbeitgeber nahm dies zum Anlass, dem Koch fristlos zu kündigen.Der Arbeitgeber vertrat die Ansicht, dass mit dem Kirchenaustritt der Koch schwerwiegend gegen seine vertraglichen Loyalitätspflichten verstoße. Das LAG Baden-Württemberg, Az. 4 Sa 27/20 entschied, dass der durch den Kirchenaustritt bekundete Loyalitätsverstoß des Klägers nicht für eine Kündigung ausreicht. Eine solche an der Religionszugehörigkeit anknüpfende unmittelbare Benachteiligung ist gem. § 7 Abs. 2 AGG unwirksam und wird auch nicht nach § 9 Abs. 2 AGG gerechtfertigt.

Im Chefarzt-Fall des EuGH urteilte dieses, dass die Kündigung eines Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus wegen erneuter Eheschließung eine verbotene Diskriminierung wegen der Religion darstellen kann. Die an die Mitarbeiter gestellten Anforderungen im Sinne der kirchlichen
Vorgaben müssen einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein. Die Gerichte sollen hierbei prüfen, ob die Religion nach der Art der betreffenden Tätigkeiten oder den vorgesehenen Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

Schenkungen der Schwiegereltern und deren Rückforderungsmöglichkeit

Es kommt gelegentlich vor, dass Eltern ihrem Kind und dessen Ehepartner Immobilien übertragen. Das OLG Oldenburg, Az. 11 UF 100/20 hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem die Ehe geschieden wurde und die Mutter anschließend vom Ex-Partner der Tochter 37.600,00 EUR verlangte, weil ein „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ im Sinne des § 313 BGB vorläge. Grundlage der Schenkung sei die Förderung der Ehe der Tochter und ihres Ehemanns gewesen. In Erwartung des Fortbestands der Ehe wurde die Schenkung vorgenommen. Diese Erwartung wurde enttäuscht, so dass die Schenkung zurückgefordert wurde. Im vorliegenden Fall wurde die Wohnung nicht selbst bewohnt, sondern vermietet. Der Beschenkte wies den Anspruch zurück, da die Klägerin kein Interesse an der Wohnung gehabt habe und diverse Renovierungsarbeiten angestanden hätten.

Das OLG Oldenburg vertrat die Auffassung des Beschenkten, es sah keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Ein schwere Verfehlung des Mannes, die zur Rückerstattung führen kann, lag ebenfalls nicht vor. Etwas anderes könne jedoch bei der Übertragung einer Immobilie als Familienheim gelten. In einem solchen Falle einer zur Selbstnutzung geschenkten Immobilie bestehe ein direkter Zusammenhang mit der Fortsetzung der Ehe. Im vorliegenden Fall wurde die Wohnung lediglich als Renditeobjekt genutzt.

Urlaubsanspruch darf bei „Kurzarbeit Null“ anteilig gekürzt werden

Für Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer auf Grund von Kurzarbeit nicht gearbeitet hat, darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch anteilig kürzen. Der Urlaubsanspruch wird um 1/12 gekürzt für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen musste. Dass dieses Vorgehen europarechtskonform ist, entschied bereits der EuGH. Abzuwarten bleibt, ob die Entscheidung des LAG Düsseldorf rechtskräftig wird oder das Bundesarbeitsgericht zu einer anderen Entscheidung kommt, denn die Revision wurde zugelassen.

Kündigungsverbot bei Schwangerschaft bereits vor Arbeitsantritt

Ein Rechtsanwalt schloss mit einer Arbeitnehmerin im Dezember 2017 einen Arbeitsvertrag, welcher einen Beginn der Tätigkeit für den 01.02.2018 vorsah. Mitte Januar 2018 teilte Sie dem Arbeitgeber mit, dass bei ihr eine Schwangerschaft festgestellt und auf Grund von Vorerkrankungen ein Beschäftigungsverbot mit sofortiger Wirkung attestiert wurde. Die Kündigung folgte hierauf.

In der erhobenen Kündigungsschutzklage machte Sie geltend, dass die Kündigung gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MuSchG unwirksam sei. Nach Auffassung des Arbeitgebers finde die Norm keine Anwendung auf Kündigungen, die vor der Arbeitsaufnahme ausgesprochen werden. Alle Instanzen gaben der werdenden Mutter recht. Wenngleich der Gesetzeswortlaut keine klare Auskunft gibt, so erschließt sich diese Auslegung bereits aus der Gesetzessystematik sowie aus dem Sinn und Zweck der Norm. Die Kündigung war unwirksam.