Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken

Das Sozialgericht Dresden hat mit Beschluss vom 1.3.2021 unter dem Aktenzeichen S 29 AS289 / 21 ER entschieden, dass Empfänger von Leistungen nach SGB II (sog. Hartz IV) kein Anspruch auf zusätzlichen Zahlungen für den Erwerb von FFP zwei Masken haben. Mit dem Eilantrag hat der alleinstehende und nichterwerbstätige Antragsteller einen besonderen Bedarf an monatlich zwölf FFP2- Masken geltend gemacht. Der Antrag des Antragstellers wurde mangels Erfolg zurückgewiesen.
Die Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Mehrbedarf ist § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II. Danach wird beim Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer besonderer Bedarf besteht. Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller nach Auffassung des Gerichts nicht erfüllt. Insbesondere hat er weder den unabweisbaren besonderen Bedarf glaubhaft gemacht, noch die besondere Eilbedürftigkeit, die für den einstweiligen Rechtsschutz erforderlich ist.
Das Gericht begründet seine Entscheidung verfolgt:
Nach § 2 der Corona Virus- Schutzmaskenverordnung hat der Antragsteller bereits ein Anspruch auf zehn kostenlose FFP2- Masken, die er in einer Apotheke bekommen kann.
Überdies bestehe nach § 3 Abs. 1b der Sächsischen Corona- Schutz-Verordnung nur in wenigen Ausnahmesituationen eine absolute Pflicht zum Tragen von FFP2- Masken, wie z.B für Mitarbeiter in ambulanten Pflegeberufen etc.
Diese Ausnahmen betreffen jedoch nicht den erwerbslosen Antragsteller. In allen weiteren Bereichen des öffentlichen Lebens reichen nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung die OP-Masken aus. Diese sind günstig im Discounter zu erwerben und bieten bei korrekter Anwendung einen ausreichenden Fremd- und hinreichenden Eigenschutz. Für den Erwerb dieser OP-Masken sind die Zahlungen der Hartz IV-Sätze auskömmlich.

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