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Verkehrsrecht

Das Verkehrsrecht umfasst im weitesten Sinne sämtliche Rechtsnormen, die mit der Ortsveränderung von Personen und Gütern in Verbindung stehen. Es lässt sich in drei Teilbereiche untergliedern, das Verkehrszivilrecht, das Verkehrsstrafrecht sowie das Verkehrsverwaltungsrecht. Zu dem Bereich Verkehrsunfälle (Schadensregulierung) haben wir eine separate Rubrik erstellt.

Im Verkehrszivilrecht werden die Rechte und Pflichten, welche sich aus einem Autokauf ergeben, thematisiert. Das Kaufrecht, welches in den §§ 433 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) seinen Niederschlag gefunden hat, ist hierbei von hervorgehobener Bedeutung. Welche Rechte der Käufer geltend machen kann, hängt wesentlich davon ab, ob es sich um einen Neuwagen oder Gebrauchtwagen handelt und ob das Fahrzeug von einem Händler oder einer Privatperson gekauft wurde. Dies unter anderem, weil die Gewährleistungsansprüche verkürzt oder sogar ausgeschlossen sein können. Neben den Gewährleistungsansprüche kann der Kaufvertrag bzw. die Willenserklärung angefochten werden, zum Beispiel bei arglistiger Täuschung; wenn der Verkäufer den Tachostand manipuliert oder bewusst wahrheitswidrige Behauptungen dem Käufer gegenüber mitgeteilt hat.

Zu den Gewährleistungsansprüche gehören Minderung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz und Rücktritt. Welche dieser Ansprüche – ggfls. miteinander – geltend gemacht werden können, besprechen wir mit Ihnen persönlich und ausführlich. Sollte das Fahrzeug über ein Darlehen finanziert worden sein, so liegt regelmäßig ein verbundenes Geschäft vor. Dies kann beispielsweise bei Fehlern der Widerrufsbelehrung dazu führen, dass neben dem Darlehensvertrag auch der Kaufvertrag rückabgewickelt werden kann.

Im Verkehrsstrafrecht werden wir für Mandanten tätig, die einer Straftat im Straßenverkehr bezichtigt werden. Hier lohnt sich eine frühe Konsultierung regelmäßig, denn die Weichen werden hier früh gestellt. Straftaten, die regelmäßig in diesem Bereich auftreten, sind:

  • Alkohol und andere berauschende Mittel im Straßenverkehr; §§ 316, 315c StGB
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; § 142 StGB
  • Fahrlässige Körperverletzung und Tötung; § 222, § 229 StGB
  • Nötigung; § 240 StGB
  • Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr und Gefährdung des Straßenverkehrs; § 315b, § 315c StGB
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis; § 21 StVG

Welche Rechtsfolgen die Begehung einer der oben genannten Straftaten hat, hängt im Wesentlichen von den einzelnen Umständen sowie Voreintragungen im Bundeszentralregister sowie Fahreignungsregister ab. So muss beispielsweise bei § 315c StGB eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für eine fremde Sache von bedeutendem Wert nachgewiesen werden können. Pauschale Behauptungen im Rahmen der Beweisaufnahme reichen hierfür nach der aktuellen Rechtsprechung des OLG Hamm nicht aus. Ob es zu einem Fahrverbot gemäß § 44 StGB oder sogar einer Entziehung der Fahrerlaubnis kommt, ist oftmals von entscheidender Bedeutung, da hiervon auch das Arbeitsverhältnis bei Berufskraftfahrern, Außendienstmitarbeitern und weiteren Berufsgruppen abhängen kann.

Im Verkehrsverwaltungsrecht geht es um die Erlangung, Beschränkung oder Entziehung der Fahrerlaubnis durch die zuständige Führerscheinstelle. Dies vor allem dann, wenn Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung zum Anlass genommen werden, die Eignung als Führerscheininhabers zu überprüfen. Hierzu gehören Aufbauseminar, Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) sowie Ermahnung und Verwarnung. In jedem Fall raten wir Ihnen nicht zu zögern und unverzüglich einen Gesprächstermin bei uns zu vereinbaren.