Der Koch nahm bei der Kita im Jahr 1995 die Arbeit auf. Mitte 2019 trat der Koch aus der evangelischen Kirche aus. Der Arbeitgeber nahm dies zum Anlass, dem Koch fristlos zu kündigen.Der Arbeitgeber vertrat die Ansicht, dass mit dem Kirchenaustritt der Koch schwerwiegend gegen seine vertraglichen Loyalitätspflichten verstoße. Das LAG Baden-Württemberg, Az. 4 Sa 27/20 entschied, dass der durch den Kirchenaustritt bekundete Loyalitätsverstoß des Klägers nicht für eine Kündigung ausreicht. Eine solche an der Religionszugehörigkeit anknüpfende unmittelbare Benachteiligung ist gem. § 7 Abs. 2 AGG unwirksam und wird auch nicht nach § 9 Abs. 2 AGG gerechtfertigt.
Im Chefarzt-Fall des EuGH urteilte dieses, dass die Kündigung eines Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus wegen erneuter Eheschließung eine verbotene Diskriminierung wegen der Religion darstellen kann. Die an die Mitarbeiter gestellten Anforderungen im Sinne der kirchlichen
Vorgaben müssen einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein. Die Gerichte sollen hierbei prüfen, ob die Religion nach der Art der betreffenden Tätigkeiten oder den vorgesehenen Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.