Es kommt gelegentlich vor, dass Eltern ihrem Kind und dessen Ehepartner Immobilien übertragen. Das OLG Oldenburg, Az. 11 UF 100/20 hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem die Ehe geschieden wurde und die Mutter anschließend vom Ex-Partner der Tochter 37.600,00 EUR verlangte, weil ein „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ im Sinne des § 313 BGB vorläge. Grundlage der Schenkung sei die Förderung der Ehe der Tochter und ihres Ehemanns gewesen. In Erwartung des Fortbestands der Ehe wurde die Schenkung vorgenommen. Diese Erwartung wurde enttäuscht, so dass die Schenkung zurückgefordert wurde. Im vorliegenden Fall wurde die Wohnung nicht selbst bewohnt, sondern vermietet. Der Beschenkte wies den Anspruch zurück, da die Klägerin kein Interesse an der Wohnung gehabt habe und diverse Renovierungsarbeiten angestanden hätten.
Das OLG Oldenburg vertrat die Auffassung des Beschenkten, es sah keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Ein schwere Verfehlung des Mannes, die zur Rückerstattung führen kann, lag ebenfalls nicht vor. Etwas anderes könne jedoch bei der Übertragung einer Immobilie als Familienheim gelten. In einem solchen Falle einer zur Selbstnutzung geschenkten Immobilie bestehe ein direkter Zusammenhang mit der Fortsetzung der Ehe. Im vorliegenden Fall wurde die Wohnung lediglich als Renditeobjekt genutzt.