Schenkungen der Schwiegereltern und deren Rückforderungsmöglichkeit

Es kommt gelegentlich vor, dass Eltern ihrem Kind und dessen Ehepartner Immobilien übertragen. Das OLG Oldenburg, Az. 11 UF 100/20 hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem die Ehe geschieden wurde und die Mutter anschließend vom Ex-Partner der Tochter 37.600,00 EUR verlangte, weil ein „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ im Sinne des § 313 BGB vorläge. Grundlage der Schenkung sei die Förderung der Ehe der Tochter und ihres Ehemanns gewesen. In Erwartung des Fortbestands der Ehe wurde die Schenkung vorgenommen. Diese Erwartung wurde enttäuscht, so dass die Schenkung zurückgefordert wurde. Im vorliegenden Fall wurde die Wohnung nicht selbst bewohnt, sondern vermietet. Der Beschenkte wies den Anspruch zurück, da die Klägerin kein Interesse an der Wohnung gehabt habe und diverse Renovierungsarbeiten angestanden hätten.

Das OLG Oldenburg vertrat die Auffassung des Beschenkten, es sah keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Ein schwere Verfehlung des Mannes, die zur Rückerstattung führen kann, lag ebenfalls nicht vor. Etwas anderes könne jedoch bei der Übertragung einer Immobilie als Familienheim gelten. In einem solchen Falle einer zur Selbstnutzung geschenkten Immobilie bestehe ein direkter Zusammenhang mit der Fortsetzung der Ehe. Im vorliegenden Fall wurde die Wohnung lediglich als Renditeobjekt genutzt.

Keine Einschränkung des Umgangsrecht wegen Corona

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und den Kind zum absolut notwendigen Minimum sozialer zwischenmenschlicher Kontakte gehört, so dass auch der in einem anderen Haushalt lebende Elternteil während der Pandemie den Umgang wie bisher ( Umgangskontakte an Wochenenden mit Übernachtung)ausüben darf. Solche persönlichen Kontakte werden auch nicht, trotz Pandemie, durch Telefonate oder aber Kontakte mit Entfernung ersetzt.  Die Kernfamilie ist danach von der politischen Empfehlung soziale Kontakte zu vermeiden, nicht umfasst.

Bemessung des Ehegattentrennungsunterhalts

Ein Lichtblick am Horizont des Unterhaltsrechts für alle unterhaltspflichtigen Ehegatten -/frauen. Das Oberlandesgericht Hamm hat kürzlich erstmals in einer Entscheidung den Grundsatz des pauschalierten Unterhaltsanspruch nach der sog. Differenzmethode bei Normal- oder Besserverdienern verneint und die Unterhaltspflicht und -höhe an den tatsächlichen Aufwendungen in der noch intakten Ehe angelehnt. Grundsätzlich kann der unterhaltsberechtigte Ehepartner bei einem Einkommen des Pflichtigen bis zu 11.000,00 € seinen Unterhaltsanspruch pauschal nach der Differenzmethode beziffern. Dies war ständige Rechtsprechung. Erstmals hat nunmehr das OLG Hamm entschieden, dass es dem Verpflichteten möglich ist durch konkretren Nachweis der tatsächlichen Ausgaben diesen Grundsatz zu erschüttern, sodass der Unterhalt erheblich verringert werden konnte. Der Tipp kann daher nur lauten: Es ist sinnvoll ein Haushaltsbuch zu führen, um sämtliche Ausgaben im Streitfall nachweisen zu können.

Kinderbonus und Unterhalt

Bei getrennten Eltern erhält der alleinerziehende Elternteil den Kinderbonus mit dem Kindergeld ausgezahlt. Der Barunterhaltspflichtige kann dann über das Unterhaltsrecht die Hälfte der Kinderbonuszahlungen von seiner Zahlung abziehen, wenn er Mindestunterhalt oder mehr leistet oder das Kind hälftig betreut. So profitieren beide Eltern vom Kinderbonus und Ungerechtigkeiten werden vermieden.

Versorgungsausgleich

Bei einer Scheidung müssen die Ex-Partner teilen – unter anderem das, was sie für die Rente eingezahlt haben: die sogenannten Rentenanwartschaften. Das nennt sich Versorgungsausgleich. Bei Betriebsrenten ist die Aufteilung nicht immer fair, oft zulasten der Frauen. Das Bundesverfassungsgericht  (Az. 1 BvL 5/18) hat nunmehr entschieden, dass die Familiengerichte bei den Betriebsrenten künftig genau hinschauen und finanzielle Nachteile ausgleichen müssen.

Betriebsrenten, die zweite Säule der Altersvorsorge, dürfen im Fall der Scheidung erst geteilt und dann auf eine andere Rentenversicherung ausgelagert werden, sogenannten externe Teilung nach § 17 VersAusglG. Für den Arbeitgeber ist das positiv, da er keine Person in sein Versorgungssystem aufnehmen muss, die nicht bei ihm gearbeitet hat. In Zeiten niedriger Zinsen bieten neue Verträge aber häufig schlechtere Konditionen. Darunter leidet derjenige, der die Hälfte der Betriebsrentenasprüche zugesprochen bekommt. Bei diesem kommt deutlich weniger Rente an als bei dem partner, der weiter im ursprünglichen Vertrag anspart. Um das zu verhindern, müssen die Familiengerichte einen Ausgleichswert festlegen, falls durch die Übertragung Verluste von mehr als 10 Prozent auflaufen.