Alexa als Zeugin

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Vor dem Landgericht Regensburg wurde ein 54-jähriger Mann wegen Totschlags verurteilt. Aufsehen erregte jedoch auch der Umstand, dass zwei Sprachaufzeichnungen des Lautsprechers „Amazon Echo“ in den Prozess eingeführt wurden, wonach sich der Täter kurz vor Mitternacht in der Wohnung des Opfers aufhielt und diese gegen 03:00 Uhr verließ. Amazon zeigte sich kooperativ und gab die Daten heraus. Gerade im Hinblick auf die voranschreitende Digitalisierung und Automatisierung (Stichwort: Smart-Home, GPS-Daten von Fahrzeugen und Mobiltelefonen sowie Sprachassistenzsysteme) werden immer mehr Daten zur Rekonstruktion von Tatabläufen zur Verfügung stehen. Inwiefern Datenschutzbestimmungen und weitere Fragen der Verwertbarkeit (z.B. Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes) dem entgegenstehen, bleibt abzuwarten, es werden sicherlich noch einige interessante Entscheidungen folgen.

Verkehrsunfallflucht nach Beschädigungen durch Einkaufswagen nicht gegeben

Eine nicht seltene Situation, die weitreichende Konsequenzen mit sich bringen kann. Auf dem Supermarktparkplatz lädt man seinen Einkaufswagen aus, dieser rollt gegen ein anderes Fahrzeug, es entsteht ein Sachschaden. So weit so gut. Doch wie ist der Sachverhalt einzuordnen, wenn sich der Supermarktkunde ohne auf den Geschädigte zu warten von der Unfallörtlichkeit entfernt. Das AG Dortmund (Beschluss vom 01.09.2020) hatte sich mit der rechtlichen Wertung dieses Falls zu befassen und entschied gegen eine Verkehrsunfallflucht gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit dem Hinweis, dass es an einem straßenverkehrsspezifischen Gefahrszusammenhang fehlt, da der Unfall nicht Ausdruck jener Gefahren war, die mit der Fortbewegung eines Fahrzeugs im Sinne der Straßenverkehrsordnung verbunden sind. Hingewiesen werden muss auf den Umstand, dass diese Rechtsauffassung nicht von allen Amts- sowie Landgerichten vertreten wird, höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt hierzu.

Minderwertiges Marihuana und die „nicht geringer Menge“

Das LG Kleve hatte sich im Rahmen einer Haftbeschwerde mit der Fragen zu befassen, wann eine „nicht geringe Menge“ von Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG vorliegt. Der bewaffnete Drogenhändler wurde mit 200g Marihuana gefasst. Das Marihuana jedoch hatte lediglich einen Wirkstoffgehalt von 0,7 Prozent und lag damit bei weniger als 7,5 Gramm Wirkstoff THC (derzeitiger Grenzwert des Wirkstoffs im Hinblick auf die „nicht geringe Menge“).  Das LG Kleve (Beschluss v. 29.12.2020 – 120 Qs 93/20) stellte fest, dass es nicht auf den tatsächich gegebenen Wirkstoffgehalt ankommt, sondern auf den vom Beschuldigten erwarteten, wesentlich höheren Wirkstoffgehalt; denn anhand von Tatort, Kaufpreis sowie weiteren Umständen ging der Beschuldigte beim Ankauf von durschnittlicher Qualität des Betäubungsmittels aus.