Eine nicht seltene Situation, die weitreichende Konsequenzen mit sich bringen kann. Auf dem Supermarktparkplatz lädt man seinen Einkaufswagen aus, dieser rollt gegen ein anderes Fahrzeug, es entsteht ein Sachschaden. So weit so gut. Doch wie ist der Sachverhalt einzuordnen, wenn sich der Supermarktkunde ohne auf den Geschädigte zu warten von der Unfallörtlichkeit entfernt. Das AG Dortmund (Beschluss vom 01.09.2020) hatte sich mit der rechtlichen Wertung dieses Falls zu befassen und entschied gegen eine Verkehrsunfallflucht gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit dem Hinweis, dass es an einem straßenverkehrsspezifischen Gefahrszusammenhang fehlt, da der Unfall nicht Ausdruck jener Gefahren war, die mit der Fortbewegung eines Fahrzeugs im Sinne der Straßenverkehrsordnung verbunden sind. Hingewiesen werden muss auf den Umstand, dass diese Rechtsauffassung nicht von allen Amts- sowie Landgerichten vertreten wird, höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt hierzu.
Einklemmen des Handys zwischen Kopf und Schulter ist ebenfalls ein „Halten“
Das OLG Köln hatte folgenden Sachverhalt rechtlich zu werten: Der Fahrer hatte sein Mobiltelefon zwischen Kopf und Schulter geklemmt. Gemäß §§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Ziff. 22 StVO ist die Benutzung eines dort genannten elektronischen Geräts bußgeldbewehrt, wenn dieses für die Benutzung aufgenommen oder gehalten wird und kein Ausnahmetatbestand der Ziff. 2 vorliegt. Nach Auffassung des Gerichts ist grundsätzlich ein „Halten“ von Gegenständen ohne weiteres auch ohne Benutzung der Hände möglich. Demnach kann man von einem „Halten“ auch ausgehen, wenn ein Gegenstand zwischen Oberarm und Torso oder aber zwischen den Oberschenkeln fixiert wird. Ferner stehe auch der Zweck der Vorschrift einer entsprechenden Annahme jedenfalls nicht entgegen. Auf dem ersten Blick soll die Vorschrift verhindern, dass der Fahrzeugführer nicht mehr beide Hände zum Lenken des Fahrzeugs zur Verfügung hat und/oder das Verkehrsgeschehen nicht mehr vollumfänglich wahrnimmt. Allgemein betrachtet jedoch werden hiermit Tätigkeiten verboten, die sich abträglich auf die Notwendigkeit der Konzentration auf das Verkehrsgeschehen auswirken. Demnach wurde die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen, ein bußgeldbewehrter Verstoß gegen die StVO lag somit vor. OLG Köln, Beschluss vom 04.12.2020 – 1 RBs 347/20
Keine Anwendung des neuen Bußgeldkatalogs
Der zum 28.04.2020 in Kraft getretene Bußgeldkatalog wird in Nordrhein-Westfalen nicht angewendet. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalens hat einen entsprechenden Erlass an die zuständigen Stellen geschickt. Eine formale Rückkehr zum alten Bußgeldkatalog gibt es in NRW damit aber nicht, es ist lediglich eine Zwischenlösung. Hintergrund dieses „Schlingerkurses“ ist ein Formfehler der StVO-Novelle; eine Verletzung des Zitiergebots des Grundgesetzes liegt vor. Andere Bundesländer agieren ähnlich wie NRW. So wurden in der Anfangszeit verhängte Fahrverbote, welche auf der Novelle beruhten, zurückgenommen. Sollte es dennoch zu einer Anwendung der neuen Vorschriften kommen, lohnt sich in jedem Fall der Einspruch gegen den drohenden Bußgeldbescheid.
Neue Bußgelder ab dem 28.04.2020
Die StVO-Novelle, welche außerhalb von Corona-Zeiten für weitaus größeren Gesprächsbedarf gesorgt hätte, dient laut Gesetzgeber der Sicherheit des Straßenverkehrs. Sofern man in den Bußgeldern eine Abschreckungsfunktion sieht, werden die Neuerungen definitiv so manchen Fahrer zu einem Umdenken bei auch nur geringeren Geschwindigkeitsverstößen führen.
Innerorts wird fortan bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h neben einem Punkt im Fahreignungsregister ein Fahrverbot von einem Monat verhängt, außerorts bereits bei 26 km/h über der erlaubten Geschwindigkeit!
Ferner müssen Kraftfahrer, die keine Rettungsgasse bilden, in Zukunft 200,00 EUR Bußgeld zahlen und mit zwei Punkten sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.
Eine ausführliche Übersicht zum Bußgeld- und Punktekatalog sowie weitere Informationen sind auf dem Internetauftritt des Kraftfahrt-Bundesamtes zu finden.