Das OLG Köln hatte folgenden Sachverhalt rechtlich zu werten: Der Fahrer hatte sein Mobiltelefon zwischen Kopf und Schulter geklemmt. Gemäß §§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Ziff. 22 StVO ist die Benutzung eines dort genannten elektronischen Geräts bußgeldbewehrt, wenn dieses für die Benutzung aufgenommen oder gehalten wird und kein Ausnahmetatbestand der Ziff. 2 vorliegt. Nach Auffassung des Gerichts ist grundsätzlich ein „Halten“ von Gegenständen ohne weiteres auch ohne Benutzung der Hände möglich. Demnach kann man von einem „Halten“ auch ausgehen, wenn ein Gegenstand zwischen Oberarm und Torso oder aber zwischen den Oberschenkeln fixiert wird. Ferner stehe auch der Zweck der Vorschrift einer entsprechenden Annahme jedenfalls nicht entgegen. Auf dem ersten Blick soll die Vorschrift verhindern, dass der Fahrzeugführer nicht mehr beide Hände zum Lenken des Fahrzeugs zur Verfügung hat und/oder das Verkehrsgeschehen nicht mehr vollumfänglich wahrnimmt. Allgemein betrachtet jedoch werden hiermit Tätigkeiten verboten, die sich abträglich auf die Notwendigkeit der Konzentration auf das Verkehrsgeschehen auswirken. Demnach wurde die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen, ein bußgeldbewehrter Verstoß gegen die StVO lag somit vor. OLG Köln, Beschluss vom 04.12.2020 – 1 RBs 347/20