Verkehrsunfallflucht nach Beschädigungen durch Einkaufswagen nicht gegeben

Eine nicht seltene Situation, die weitreichende Konsequenzen mit sich bringen kann. Auf dem Supermarktparkplatz lädt man seinen Einkaufswagen aus, dieser rollt gegen ein anderes Fahrzeug, es entsteht ein Sachschaden. So weit so gut. Doch wie ist der Sachverhalt einzuordnen, wenn sich der Supermarktkunde ohne auf den Geschädigte zu warten von der Unfallörtlichkeit entfernt. Das AG Dortmund (Beschluss vom 01.09.2020) hatte sich mit der rechtlichen Wertung dieses Falls zu befassen und entschied gegen eine Verkehrsunfallflucht gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit dem Hinweis, dass es an einem straßenverkehrsspezifischen Gefahrszusammenhang fehlt, da der Unfall nicht Ausdruck jener Gefahren war, die mit der Fortbewegung eines Fahrzeugs im Sinne der Straßenverkehrsordnung verbunden sind. Hingewiesen werden muss auf den Umstand, dass diese Rechtsauffassung nicht von allen Amts- sowie Landgerichten vertreten wird, höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt hierzu.

Empfohlene Beiträge