Das LG Kleve hatte sich im Rahmen einer Haftbeschwerde mit der Fragen zu befassen, wann eine „nicht geringe Menge“ von Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG vorliegt. Der bewaffnete Drogenhändler wurde mit 200g Marihuana gefasst. Das Marihuana jedoch hatte lediglich einen Wirkstoffgehalt von 0,7 Prozent und lag damit bei weniger als 7,5 Gramm Wirkstoff THC (derzeitiger Grenzwert des Wirkstoffs im Hinblick auf die „nicht geringe Menge“). Das LG Kleve (Beschluss v. 29.12.2020 – 120 Qs 93/20) stellte fest, dass es nicht auf den tatsächich gegebenen Wirkstoffgehalt ankommt, sondern auf den vom Beschuldigten erwarteten, wesentlich höheren Wirkstoffgehalt; denn anhand von Tatort, Kaufpreis sowie weiteren Umständen ging der Beschuldigte beim Ankauf von durschnittlicher Qualität des Betäubungsmittels aus.