Ein Lichtblick am Horizont des Unterhaltsrechts für alle unterhaltspflichtigen Ehegatten -/frauen. Das Oberlandesgericht Hamm hat kürzlich erstmals in einer Entscheidung den Grundsatz des pauschalierten Unterhaltsanspruch nach der sog. Differenzmethode bei Normal- oder Besserverdienern verneint und die Unterhaltspflicht und -höhe an den tatsächlichen Aufwendungen in der noch intakten Ehe angelehnt. Grundsätzlich kann der unterhaltsberechtigte Ehepartner bei einem Einkommen des Pflichtigen bis zu 11.000,00 € seinen Unterhaltsanspruch pauschal nach der Differenzmethode beziffern. Dies war ständige Rechtsprechung. Erstmals hat nunmehr das OLG Hamm entschieden, dass es dem Verpflichteten möglich ist durch konkretren Nachweis der tatsächlichen Ausgaben diesen Grundsatz zu erschüttern, sodass der Unterhalt erheblich verringert werden konnte. Der Tipp kann daher nur lauten: Es ist sinnvoll ein Haushaltsbuch zu führen, um sämtliche Ausgaben im Streitfall nachweisen zu können.