Versorgungsausgleich

Bei einer Scheidung müssen die Ex-Partner teilen – unter anderem das, was sie für die Rente eingezahlt haben: die sogenannten Rentenanwartschaften. Das nennt sich Versorgungsausgleich. Bei Betriebsrenten ist die Aufteilung nicht immer fair, oft zulasten der Frauen. Das Bundesverfassungsgericht  (Az. 1 BvL 5/18) hat nunmehr entschieden, dass die Familiengerichte bei den Betriebsrenten künftig genau hinschauen und finanzielle Nachteile ausgleichen müssen.

Betriebsrenten, die zweite Säule der Altersvorsorge, dürfen im Fall der Scheidung erst geteilt und dann auf eine andere Rentenversicherung ausgelagert werden, sogenannten externe Teilung nach § 17 VersAusglG. Für den Arbeitgeber ist das positiv, da er keine Person in sein Versorgungssystem aufnehmen muss, die nicht bei ihm gearbeitet hat. In Zeiten niedriger Zinsen bieten neue Verträge aber häufig schlechtere Konditionen. Darunter leidet derjenige, der die Hälfte der Betriebsrentenasprüche zugesprochen bekommt. Bei diesem kommt deutlich weniger Rente an als bei dem partner, der weiter im ursprünglichen Vertrag anspart. Um das zu verhindern, müssen die Familiengerichte einen Ausgleichswert festlegen, falls durch die Übertragung Verluste von mehr als 10 Prozent auflaufen.

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