Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 19.03.2019 9 AZR 495/17 klargestellt, dass der im Rahmen der Elternzeit zustehende Erholungsurlaub nicht zum 31.03. des Folgejahres verfalle, wenn der Arbeitgeber vorher nicht tätig wurde. Die Sonderregelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gehen dem § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vor.
Nach § 24 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. Konnte der Urlaub vor dem Beschäftigungsverbot nicht genommen werden, so wird er auf die Zeit nach dem Beschäftigungsverbot übertragen werden. Nach § 17 Abs. 2 BEEG wird dieser Urlaubanspruch ebenfalls übertragen auf die Zeitraum nach der Elternzeit, wenn Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer den Urlaub auf Grund von Elternzeit nicht nehmen konnte. Sollte der Arbeitgeber von der ihm eingeräumten Kürzungsbefugnis des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit gemäß § 17 Abs. 1 BEEG keinen Gebrauch machen, erwirbt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der Elternzeit ebenfalls einen Urlaubsanspruch. Endet nunmehr das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch offenen Urlaub gemäß § 17 Abs. 3 BEEG abzugelten.
Dies führte in zitierten Fall beim Bundesarbeitsgericht dazu, dass die Klägerin eine Abgeltung von knapp 150 Urlaubstagen beanspruchte. Wenn Arbeitgeber keinen Gebrauch von der Kürzungsmöglichkeit des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit machen, erlangen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei mehreren aufeinanderfolgenden Elternzeiten Urlaubsansprüche bzw. Abgeltungsansprüche, welche sich schnell auf 100 Tage und mehr addieren. Deren monetäre Abgeltung beläuft sich regelmäßig auf einen fünfstelligen Betrag. Erwähnenswert hierbei ist, dass Arbeitgeber den Urlaubsanspruch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu kürzen müssen. Andernfalls wandelt sich der Urlaubsanspruch automatisch in einen Abgeltungsanspruch um.