Aufhebungsverträge und das Gebot fairen Verhandelns

Aufhebungsverträge werden gern genutzt um ein Arbeitsverhältnis abrupt und mit sofortiger Wirkung zu beenden. Oftmals wird dabei ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers zum Anlass genommen um den Arbeitnehmer zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags zu „überzeugen“. Denn ein Aufhebungsvertrag wird ohne Unterzeichnung nicht wirksam.

Die Folgen eines Aufhebungsvertrags sind für die Arbeitnehmer verheerend. Kündigungsfristen und damit die Verpflichtung des Arbeitgebers auf Auszahlung weiterer Monatsgehälter werden umgangen. Weiterhin droht dem Arbeitnehmer eine von der Agentur für Arbeit verhängte Sperrzeit. Ebenfalls werden Ausschlussklauseln in den Vertrag mit aufgenommen, die Überstundenvergütungen und weitere monetäre Ansprüche verhindern. Doch was ist, wenn der Arbeitnehmer sich in einer psychischen Drucksituation befindet, in welcher er keine freie und überlegte Entscheidung über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags treffen kann? Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18 – befasst.

Hiernach kann eine Verletzung des Gebot fairen Verhandelns vorliegen (welches eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht darstellt), wenn eine krankheitsbedingte Schwäche bewusst ausgenutzt wird um einen Aufhebungsvertrag vom Arbeitnehmer unterzeichnen zu lassen. Ebenfalls können Überrumpelungssituationen gegen das Gebot fairen Verhandelns sprechen, wenn beispielsweise zu ungewöhnlichen Zeiten oder an ungewöhnlichen Orten ein Aufhebungsvertrag unterzeichnet werden soll. Der Schadenersatzanspruch verpflichtet den Arbeitgeber den Zustand herzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde; somit der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Ob eine Missachtung des Gebot fairen Verhandelns vorliegt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Die äußeren Umstände müssen hierbei besonders beleuchtet werden. Lassen Sie sich umfassend von unseren Experten der Kanzlei Menzel & Partner GbR beraten.

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