Kündigungsverbot bei Schwangerschaft bereits vor Arbeitsantritt

Ein Rechtsanwalt schloss mit einer Arbeitnehmerin im Dezember 2017 einen Arbeitsvertrag, welcher einen Beginn der Tätigkeit für den 01.02.2018 vorsah. Mitte Januar 2018 teilte Sie dem Arbeitgeber mit, dass bei ihr eine Schwangerschaft festgestellt und auf Grund von Vorerkrankungen ein Beschäftigungsverbot mit sofortiger Wirkung attestiert wurde. Die Kündigung folgte hierauf.

In der erhobenen Kündigungsschutzklage machte Sie geltend, dass die Kündigung gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MuSchG unwirksam sei. Nach Auffassung des Arbeitgebers finde die Norm keine Anwendung auf Kündigungen, die vor der Arbeitsaufnahme ausgesprochen werden. Alle Instanzen gaben der werdenden Mutter recht. Wenngleich der Gesetzeswortlaut keine klare Auskunft gibt, so erschließt sich diese Auslegung bereits aus der Gesetzessystematik sowie aus dem Sinn und Zweck der Norm. Die Kündigung war unwirksam.

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