Verfall von Urlaubsansprüchen; Einschränkungen durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts war zu erwarten. Mit dem Urteil des 9. Senats vom 19.2.2019 – 9 AZR  541/15 – hat das Bundesarbeitsgericht die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union umgesetzt. Nunmehr verfällt der (Rest)-Urlaubsanspruch nicht mehr automatisch zum Jahresende, sondern wird in das nächste Jahr übertragen, wenn der Arbeitgeber seinen Obliegenheiten nicht nachkommt:

  • Er muss den Arbeitnehmer konkret auffordern seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen
  • Er muss den Arbeitnehmer rechtzeitig und unmissverständlich in Kenntnis setzen, dass der Urlaub am Jahresende bzw. im  Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt.

Durch Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und Klauseln im Arbeitsvertrag kann es zu Differenzierungen zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und übergesetzlichen Mehrurlaub kommen. Um Urlaubsansprüche wie Urlaubsabgeltungsansprüche erfolgreich abwehren zu können, raten wir Arbeitgebern sowohl die Aufforderung als auch den Hinweis auf die Rechtsfolge schriftlich zu fixieren.

Bei der Berechnung sowie der Durchsetzung bzw. Abwehr von Urlaubsansprüchen helfen wir Ihnen schnell und kompetent.

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