Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10 Sa 180/19 erweitert die bisherige Rechtsprechung zum Thema Urlaub.
In dem vorherigen Beitrag erörterten wir die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Verfall von Urlaubsansprüchen. Grundsätzlich tritt der zum Jahresende nicht verfallene Urlaub zu dem Urlaubsanspruch hinzu, der ab dem 1. Januar des Folgejahres entsteht, wenn der Arbeitgeber seinen Obliegenheiten nicht nachkommt. Hieraus ergibt sich die Frage, wann „übergegangener“ Urlaub verjährt bzw. erlischt. Mit anderen Worten: Kann ein Arbeitnehmer nicht genommenen Urlaub, welcher etliche Jahre zurückliegt, noch nehmen bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelten lassen? Dieser Frage hat sich das LAG Düsseldorf gewidmet.
Die Antwort lautet „JA“, wenn der Arbeitgeber seinen Obliegenheiten auch in den Folgejahren nicht nachkam. Der Arbeitgeber kann die hieraus entstehenden Ansprüche auf Gewährung bzw. Abgeltung von Urlaub nicht unter Berufung auf den Eintritt der Verjährung verweigern. Hierdurch kann sich der Urlaubs(-abgeltungs)anspruch über die Jahre ansammeln und zu erheblichen Mehrkosten des Arbeitgebers führen.